Allgemeine Geschäftsbedingungen
Von Eventize Veranstaltungstechnik Andre Hanowski, Im Rott 9, 47178 Duisburg
Stand: 2023
Sofern der Kunde bei Eventize Veranstaltungstechnik was mietet oder zu mieten beabsichtigt gelten für den gesamten Geschäftsverkehr diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Als Mietgegenstand ist jeder Gegenstand anzusehen, den wir dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages überlassen.
Vom Mietvertrag abweichende Bedingungen des Mieters sind für uns unverbindlich, außer diesen wurde ausdrücklich schriftlich von uns zugestimmt.
1. Vertragsschluss
Ein Mietvertrag ist erst wirksam, wenn über die Vermietung eine nachträgliche schriftliche Bestätigung erteilt ist.
Die einzelnen Mietgegenstände sind aufzulisten. Der wirksam geschlossene Mietvertrag beinhaltet nur die Mietgegenstände, über deren Vermietung sich ausdrücklich geeinigt wurde. Wünscht der Kunde, dass weitere Mietgegenstände zu Verfügung gestellt werden, so muss auch darüber erst ein wirksamer Mietvertrag geschlossen werden.
2. Preise
Sämtliche auf unserer Website genannte Preise sind unverbindlich und freibleibend.
Die Anlieferung, der Auf- und Abbau sowie die Abholung des Mietgegenstandes werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind dementsprechend nicht im Mietpreis der Mietgegenstände mit enthalten.
Die Preise von Eventize Veranstaltungstechnik gelten ab dem Standort Duisburg und enthalten bereits die aktuell gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
Sollte der Mieter unberechtigt von einem Vertrag zurücktreten, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, nachfolgende Schadenspauschalbeträge für bereits entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern:
Rücktritt bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20% des vereinbarten Vertrags
Rücktritt bis 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 50% des vereinbarten Vertrags
Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3. Lieferumfang
Der Lieferumfang bestimmt sich nach dem Inhalt des Mietvertrags. Geliefert werden nur Mietgegenstände, die im Mietvertrag aufgeführt sind.
4. Lieferung
Die vom Kunden gewünschte Lieferung erfolgt bei Eventize Veranstaltungstechnik ab Standort Duisburg.
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Mieters.
Verbindlich sind Lieferfristen für uns nur, sofern sie vorab schriftlich vereinbart oder nachträglich von uns schriftlich bestätigt wurden.
5. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
Hat ein Mietgegenstand zur Zeit der Überlassung an den Mieter einem Mangel, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht ein solcher Mangel im Laufe der Mietzeit, so ist der Mieter dazu verpflichtet uns den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige das Mangels uns gegenüber hat in Schriftform zu erfolgen.
6. Abnahme und Gefahrübergang
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgenstand entgegenzunehmen. Die Übergabe der Mietsache erfolgt am Standort Duisburg. Ist auf Grund einer Vereinbarung die Lieferung durch uns gewünscht, so erfolgt die Übergabe am vertraglich vereinbarten Lieferort. Der Mieter ist dazu berechtigt den Liefergegenstand am jeweiligen Übergabeort zu prüfen.
Sollte der Mieter mit der Annahme des Mietgegenstands in Verzug geraten, so sind wir dazu berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die Gefahr geht mit der Übergabe des Mietgegenstands auf den Mieter über. Die Lieferung durch uns erfolgt ab Standort Duisburg auch auf Gefahr des Mieters.
Erklärt der Mieter, dass er den Mietgegenstand nicht wie vereinbart annehmen werde, so geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder eines zufälligen Untergangs der Mietsache im Zeitpunkt der Verweigerung auf eben diesen Mieter über.
7. Haftung aus Delikt
Der Mieter haftet für alle am und durch den Mietgegenstand entstehenden Schäden vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an und solange sich der Mietgegenstand in seinem Besitz befindet. Die Haftung des Mieters ist ausgeschlossen, soweit die entstandenen Schäden auf Fehler unsererseits zurückzuführen sind.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch einen unsachgemäßen Umgang mit dem Mietgegenstands zustandekommen.
Gegenstände nur in trockenen und überdachten Orten benutzen sowie lagern.
Gegenstände vor eindringen von Wasser schützen.
bei Bedarf, Gegenstände nur fachgerecht auf Ständern oder „fliegend“ aufstellen bzw. installieren. Dabei alles fachgerecht vor Abstürzen, Umfallen etc. absichern.
Elektrische Geräte nur mit der dafür vorgesehenen Spannung aus dem öffentlichen Stromnetz versorgen. Dabei die Stromaufnahme und induktive Leistung beachten um Stromausfälle und Schäden zu verhindern. Kein Betrieb an Stromerzeugern ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis!
Anschlüsse nur mit den dafür vorhergesehenen Spannungen/Signalen betreiben.
Bei privaten sowie öffentlichen Veranstaltungen die DIN 15905-5 einhalten.
Sicherheitsnormen von Lichteffekten beachten. Sonstige relevante Normen und Gesetze die dem Betrieb und der Sicherheit dienen sind zu beachten und einzuhalten.
Gegenstände nicht beschädigen.
Lautsprecher und Endstufen nicht übersteuern (Stichwort: „clipping“).
Betriebstemperaturen der Gegenstände beachten und nicht unter- sowie überschreiten.
Gegenstände vor grober Verschmutzung schützen.
Sofern es sich bei dem Mietgegenstand um ein elektrisch betriebenes Gerät handelt, ist der Mieter dafür zuständig dieses entsprechend mit Strom zu versorgen.
Die Untervermietung oder Übergabe des Mietgegenstands an Dritte durch den Mieter ist ohne schriftliche Genehmigung unsererseits untersagt. Ebenfalls untersagt ist die Beförderung oder Nutzung außerhalb Nordrhein-Westfalen (NRW) ohne schriftliche Genehmigung. Der Mieter haftet für Schäden, die sich aus Verstößen gegen eben diese Auflagen ergeben.
Wir haften nicht für Ordnungsstrafen (z.B. durch GEMA) die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstands erhoben werden. Wir machen diesbezüglich ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sämtliche bestehenden gesetzlichen Regelungen vom Mieter selbst zu beachten sind. Demnach sind entsprechende behördliche Genehmigungen oder ähnliches vom Mieter selbst einzuholen.
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass wir keine GEMA-Gebühren entrichten. Dies ist Sache des Mieters.
Schadensersatzansprüche des Mieters gegen uns aus Delikt sind ausgeschlossen. Eventize Veranstaltungstechnik haftet gegenüber dem Mieter für Schäden, die durch Mitarbeiter oder Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.
8. Rückgabe der Mietsache
Der Mieter hat den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat. Sollte der Gegenstand einen Defekt aufweisen, so hat der Mieter die anfallenden Reparaturkosten zu tragen. Wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist, hat der Mieter die Kosten eines Ersatzgeräts zu tragen.
9. Mietzeitraum und Verzug
Der Beginn und das Ende der Mietzeit richten sich nach den im Mietvertrag vereinbarten Daten.
Sollte der Mieter den Mietgegenstand auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung weiter gebrauchen, verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht.
Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mietgegenstands in Verzug, so hat der Mieter sämtliche daraus resultierende Kosten zu tragen. Der Mieter hat darüber hinaus jeden angefangenen Zusatztag der über den vereinbarten Rückgabetermin hinausgeht mit einem Betrag in Höhe des täglichen Mietpreises zu vergüten.
10. Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen sind gemäß getroffener Vereinbarungen fällig.
Bei Zahlungsverzug trägt der Besteller alle daraus resultierenden Kosten.
11. Sonstiges
Der Mieter hat uns jederzeit die Überprüfung des Mietgegenstands am Einsatzort zu gestatten und zu ermöglichen.
Es ist sowohl dem Mieter wie auch dem von ihm eingesetzten Personal untersagt, die Mietgegenstände zu öffnen oder Reparaturen an diesen vorzunehmen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Duisburg. Bei sämtlichen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt ausschließlich geltendes deutsches Recht.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine der oben genannten Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten.